Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

(des Ingenieurbüros) ATRES engineering biogas,

 

zur Verwendung gegenüber Unternehmern

Stand: Juni 2010

 

 

I. Geltungsbereich

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von ATRES engineering biogas (nachfolgend als ATRES bezeichnet) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als AGB bezeichnet). Spätestens mit der Übergabe von Proben zur Analyse oder der Erteilung eines Auftrages gelten diese Bedingungen als angenommen. Änderungen der AGB werden ab ihrer Gültigkeit Bestandteil laufender Verträge, wenn der Auftraggeber trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Änderung widerspricht. Entgegenstehende oder von unseren Geschäfts­bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, auch Nachträge, Änderungen und Nebenabreden, die zwischen ATRES und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

 

II. Allgemeine Bestimmungen

1. Umfang der Ausführung von Leistungen

Die Leistungen von ATRES ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Mündlich erteilte Auskünfte sind unver­bindlich. ATRES behält sich eine mündliche Auftrags­bestätigung vor.

 

2. Liefer- und Leistungszeit

(1) Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch ATRES verbindlich. Der Beginn der von ATRES angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von ATRES setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Liefertermine oder -fristen verlängern sich, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungs­pflichten nicht rechtzeitig nachkommt oder sonst eine Vor­leistung nicht fristgerecht erbringt.

(2) Eine Fristüberschreitung bei Beratungsleistungen von nicht mehr als vier Wochen, bei sonstigen Dienstleistungen von nicht mehr als zwei Wochen ist jedenfalls unschädlich.

(3) Termine und Fristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer oder Kooperationspartner von ATRES. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die ATRES die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von ATRES oder deren Unterlieferanten eintreten, hat ATRES auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen ATRES, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung mehr als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird ATRES von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich ATRES nur berufen, wenn der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt wird. ATRES ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.

3. Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und zahlbar.

(2) ATRES ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der ATRES berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(3) Es gelten die gesetzlichen Regeln über die Folgen des Zahlungsverzuges.

(4) Wenn ATRES Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist ATRES berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn ATRES Schecks angenommen hat. ATRES ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Voraus­zahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Falls der Auftraggeber die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist ATRES zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftraggebers gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht für ATRES ohne weitere Voraussetzungen. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen Rechnungen und Vergütungsansprüche von ATRES sofort fällig und zahlbar.

(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegen­ansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehattung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

(6) Hat der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist auf schriftliche Anforderung ein angemessener Vorschuss zu leisten. Umfasst der Vertrag ausschließlich Laboranalysen, kann ATRES Vorschussleistung von bis zu 100 % des Auftragswertes verlangen. Der Anspruch auf Vorschusszahlung wird fällig mit Zugang der schriftlichen Anforderung des Vorschusses. Bei Beratungen und sonstigen Dienstleistungen beträgt die Höhe des Vorschusses mindestens 50% der insgesamten Vertragssumme, zuzüglich der zu erwartenden Reisekosten. Die Vorauszahlung ist spätestens 10 Tage vor Reiseantritt auf das von ATRES angegebene Konto einzuzahlen.

 

4. Haftung, Verjährung

(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens. Gleiches gilt für Verzug und Unmöglichkeit der Leistung. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadens­ersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von ATRES garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.

(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von ATRES entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

(4) Soweit die Haftung von ATRES ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ATRES.

(5) Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln oder wegen Schadensersatzes aus Pflichtverletzungen, bspw. aus Dienstleistungen verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht in den in 4., Abs. 3 genannten Fällen. Sind Teilleistungen oder -abnahmen durchgeführt worden, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablieferung der jeweiligen Teilleistung bzw. mit der Teilabnahme.

 

III. Preis- und Lieferbedingungen

1. Preise, Nebenkosten

Der Preis wird für jeden Auftrag oder projektbezogen auf der Basis des jeweils gültigen Leistungsverzeichnisses von ATRES vereinbart. Preisangaben in einem Angebot beruhen auf Schätzung des erforderlichen Leistungsumfanges und sind daher unverbindlich. Preiserhöhungen wegen gestiegenen Personal- und Materialaufwandes bleiben vorbehalten. Ausgenommen sind Festpreisabsprachen. Alle Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Freising-Weihenstephan zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten für Transport und Verpackung können gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

2. Versand, Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Ver­sendung das Lager des Versenders verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

 

3. Nacherfüllung

(1) ATRES erbringt seine Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und der branchenüblichen Sorgfalt.

(2) ATRES leistet für Mängel der Analysen oder sonstigen Werksleistungen zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

(3) Der Anspruch auf Nacherfüllung/Neuherstellung bei offensichtlichen Mängeln muss vom Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme geltend gemacht werden. Nicht erkennbare Mängel müssen innerhalb von 2 Wochen ab Entdeckung, spätestens innerhalb eines Jahres ab Abnahme geltend gemacht werden. Einwendungen gegen ein von ATRES erstelltes Gutachten sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen und detailliert zu beschreiben. Werden innerhalb dieser Fristen keine Einwendungen erhoben, so gilt die Leistung als bestätigt. Der Auftraggeber gewährt ATRES zur Nacherfüllung / Neuherstellung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Auftraggeber diese, ist ATRES von der Nacherfüllung / Neuherstellung befreit.

(4) Sofern ATRES die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumut­bar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängig­machung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(6) Im Übrigen gelten bei Vorliegen eines Mangels die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche des Auftraggebers unter Beschränkung auf das unter II., 4. dieser AGB geregelte Maß.

 

4. Schutz der Arbeitsergebnisse, Veröffentlichungen

(1) ATRES behält an den erbrachten Leistungen das Urheberrecht, soweit diese dafür geeignet sind.

(2) Der Auftraggeber darf die im Rahmen des Auftrages gefertigten Gutachten mit allen Tabellen, Berechnungen, Abbildungen und sonstigen Einzelheiten nur nach vollständiger Zahlung der Vergütung und für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Gutachten, Attesten und geschützten Dienstleistungsmarken von ATRES zu Werbe- oder sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der schriftlichen Einwilligung von ATRES. Das Gleiche gilt für die im Zusammenhang mit einer Gutachtenerstellung oder von Attesten erfolgende werbende Verwendung des Namens „ATRES" oder „ATRES engineering biogas" in der Öffentlichkeit und/oder gegenüber Dritten. Das gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

5. Geheimhaltung

(1) ATRES verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle Ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag erarbeitet worden sind, zur Verfügung zu stellen.

(2) Erhaltene oder gewonnene Informationen werden vertraulich behandelt, es sei den sie sind öffentlich bekannt oder frei zugänglich oder sie waren ATRES bereits bekannt oder sie sind ATRES ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht von Dritten bekannt gegeben worden.

(3) Bei Bedarf ersetzt eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung 5., Abs. 1 und 2.

 

6. Probenanlieferung und Probenaufbewahrung

(1) Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben, sofern nicht davon abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Bei Versand durch den Auftraggeber muss das zu untersuchende Material sachgemäß und unter Berücksichtigung etwaiger von ATRES erteilter Anweisungen verpackt sein.

(2) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials zurückzuführen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise bekannt zu geben. Falls im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, erfolgt keine Lagerung von Rückstellproben. In anderen Fällen werden Proben so lange gelagert, wie deren Beschaffenheit bei einer Aufbewahrung nach dem Stand der Technik eine Auswertung zulässt, jedoch nicht länger als drei Monate. Nach Ablauf dieser Zeit werden Proben auf Kosten des Auftraggebers vernichtet; dies gilt insbesondere für eine Entsorgung aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Eine Rücksendung von Proben erfolgt nur auf Anforderung und zu Lasten des Auftraggebers.

 

IV. Schlussbestimmungen

1. Datenverarbeitung

(1) Der Auftraggeber willigt in die geschäftsnotwendige Erhebung, Speicherung und Verarbeitung seiner Daten ein.

(2) ATRES ist berechtigt, Auftragsergebnisse in anonymisierter Form im Rahmen wissenschaftlicher Publikationen zu veröffentlichen.

 

2. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ATRES und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Firmensitz & Probenannahme: Hansjakobstraße 127a, 81825 München